DiveLogix360 – Juristisches Prüfbriefing zu Vertrags- und Aufbewahrungsfristen¶
Stand: 09.08.2026 13:04 Branch: main Status: Prüfbereit – externe Rechtsfreigabe offen
| Datum, Uhrzeit | Version | Änderung | Autor |
|---|---|---|---|
| 09.08.2026 13:04 | 1.0 | Prüfbriefing für die Rechtsfreigabe der UC00-Fristen in Schweiz, Deutschland und Österreich erstellt | Codex |
Zweck: Strukturierte Arbeitsgrundlage für eine juristisch qualifizierte Stelle. Das Dokument enthält keine Rechtsfreigabe und ersetzt keine Rechtsberatung.
Prüfgegenstand: Vertrags- und Nachweisdaten aus UC00, insbesondere RF-03, RF-04 und RF-13 der Fristenmatrix.
Länder: Schweiz, Deutschland und Österreich.
1. Geplanter Unternehmensrahmen¶
DiveLogix360 soll für Version 1 voraussichtlich als Schweizer Einzelunternehmen betrieben werden. Der Unternehmenssitz ist in der Schweiz geplant. Die endgültige Firma, Geschäftsadresse, ein gegebenenfalls erforderlicher Handelsregistereintrag, die Unternehmens-Identifikationsnummer und weitere Register- oder Steuerangaben stehen bis zur tatsächlichen Gründung noch nicht verbindlich fest.
Vor Produktivfreigabe müssen die endgültigen Angaben der juristischen Vertragspartei in Auftragsverarbeitungsvertrag, Hauptvertrag, Impressum, Datenschutzerklärung, Providerverträgen, Rechnungsunterlagen und technischen Vertragsvorlagen übereinstimmen. Die Planung als Einzelunternehmen darf nicht als bereits erfolgte Gründung oder Registrierung dargestellt werden.
2. Vorläufiger V1-Entscheid¶
RF-03 beträgt vorläufig zehn Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis endet. Diese Dauer ist eine einheitliche konservative DACH-Vertragsnachweisfrist und keine Behauptung einer in Schweiz, Deutschland und Österreich identischen gesetzlichen Mindestfrist.
Die Frist gilt ausschliesslich für:
- akzeptierte, ersetzte oder beendete Auftragsverarbeitungsverträge;
- unveränderliche Vertragsversion und Vertrags-PDF;
- minimierten Partei-, Vertretungs- und Abschlussnachweis;
- Dokumenthash und erforderliche Versionsmetadaten;
- unmittelbar vertragsrelevante Audit- und Zugriffsnachweise.
Operative Tenant-, Profil-, Konto-, Token-, E-Mail-, System- und allgemeine Protokolldaten werden nicht allein wegen RF-03 zehn Jahre gespeichert. Für sie gelten die jeweils kürzeren Kategorien der Fristenmatrix.
3. Zu bestätigende Rechtsfragen¶
Die juristisch qualifizierte Stelle bestätigt oder korrigiert mindestens:
- Welche schweizerischen handels-, steuer-, vertrags- und beweisrechtlichen Pflichten für das endgültig gegründete Einzelunternehmen gelten.
- Ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag, dessen Anlagen und Abschlussnachweis als Geschäftskorrespondenz, Buchungsbeleg, Vertragsnachweis oder andere Kategorie einzuordnen sind.
- Ob zehn Jahre nach Vertragsende für den definierten minimierten Nachweisumfang erforderlich und datenschutzrechtlich verhältnismässig sind.
- Ob Fristbeginn am Ende des Kalenderjahres des Vertragsendes für alle betroffenen Dokumentkategorien richtig ist.
- Welche deutschen und österreichischen Vorschriften bei Tenants in diesen Ländern zusätzlich anwendbar sind und ob sie DiveLogix360 oder primär den jeweiligen Tenant verpflichten.
- Ob unterschiedliche Fristen nach Vertragspartei, Dokumentart oder Rechtswahl erforderlich sind oder eine einheitliche Zehnjahresfrist zulässig bleibt.
- Welche Ansprüche, Verjährungs-, Hemmungs- oder Höchstfristen einen längeren oder kürzeren Nachweiszeitraum rechtfertigen.
- Welche Daten nach Vertragsende gesperrt und ausschliesslich für Rechtsnachweise zugänglich bleiben dürfen.
- Ob und wie ein
legal_holdbei Streit, Prüfung oder behördlicher Anordnung ausgestaltet werden muss. - Welche Informationspflichten gegenüber Tenants und betroffenen Personen aus der endgültigen Frist folgen.
4. Zu prüfende Kategorien¶
| Frist | Kategorie | Vorläufige Regel | Juristisch zu bestätigen |
|---|---|---|---|
| RF-03 | AVV, Parteiensnapshot, PDF, Hash, Version und Abschlussnachweis | Zehn Jahre ab Ende des Kalenderjahres des Vertragsendes | Zulässigkeit, Pflicht, Umfang und Fristbeginn |
| RF-04 | Vertragskontakt und Unterzeichner im Vertragsnachweis | Wie RF-03 | Erforderlicher Datenumfang und gemeinsame Löschung |
| RF-13 | Vertragsrelevante Audit- und Zugriffsnachweise | Wie RF-03 | Abgrenzung zu allgemeinen Audit- und Access-Protokollen |
| RF-12 | Allgemeine fachliche und administrative Auditdaten | Drei Jahre ab Ereignis | Anspruchs-, Rechenschafts- und Löschinteressen |
| RF-14 | Sensible Lese-, Export- und Supportzugriffe ohne Vertragsbezug | Ein Jahr ab Zugriff | Sicherheitszweck und Angemessenheit |
| RF-16 | Minimierte Lösch- und Anonymisierungsnachweise | Drei Jahre ab Löschung | Rechenschaftszweck und Datenminimierung |
5. Amtliche Ausgangsquellen¶
Die folgenden Quellen dienen nur als Ausgangspunkt. Ihre konkrete Anwendbarkeit ist zu bestätigen:
- Schweiz: Obligationenrecht, insbesondere Artikel 127 und 958f
- Deutschland: § 257 Handelsgesetzbuch
- Deutschland: § 195 Bürgerliches Gesetzbuch
- Österreich: § 132 Bundesabgabenordnung
- Österreich: § 1486 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 5, 17 und 18
- Schweizer Datenschutzgesetz
6. Erforderlicher Freigabenachweis¶
Die Rechtsprüfung muss mindestens dokumentieren:
- Name und Qualifikation der prüfenden Stelle;
- Datum und zugrunde gelegter Rechtsstand;
- endgültige Firma, Rechtsform und Sitz von DiveLogix360;
- geprüfte Länder und Vertragsrollen;
- geprüfte Versionen von Fristenmatrix, AVV und Ländermodulen;
- Bestätigung oder Korrektur jeder unter Abschnitt 3 genannten Frage;
- freigegebene Fristen, Fristbeginne, Datenumfänge und Sperrregeln;
- verbleibende Vorbehalte und Termin einer erneuten Prüfung;
- eindeutige Versions- oder Hashreferenz auf die freigegebenen Dokumente.
Eine allgemeine E-Mail ohne eindeutige Dokument- und Versionsreferenz genügt nicht. Erst eine positive schriftliche Freigabe erlaubt, UC00-07-11 als Erledigt zu kennzeichnen.